In BGE 142 IV 105 ging es in erster Linie darum, einer sog. Organisationshaft zwischen dem Sachurteil und einem möglichen Eintritt in eine Vollzugseinrichtung Einhalt zu gebieten. Demnach soll nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt berücksichtigt werden, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmenentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn wartet. Das Bundesgericht hob hervor, der Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmenunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein;