Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls relevante Bestimmung von Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) betreffend den vorzeitigen Vollzug von Massnahmen. Die Frage ist in der Lehre und Praxis umstritten und wird in erster Linie im Zusammenhang mit der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Fünfjahresfrist der stationären Massnahme diskutiert. Im Schrifttum wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, bei einem vorzeitigen Antritt der Massnahme sei nicht die Rechtskraft des Sachurteils, sondern der Beginn eines allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzugs für die Fristberechnung massgebend (Heer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N 129 f;