| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. (…) Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug dauert höchstens vier Jahre und ist spätestens nach Vollendung des 30. Altersjahres des Täters aufzuheben (Art. 61 Abs. 4 StGB). Dies wurde vom Gesetzgeber so festgelegt ohne Klärung der Frage, wie die Berechnung der fraglichen Dauer einer Massnahme zu erfolgen hat. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien des Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit der Revision des AT StGB von 2007 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, wie dieses Problem nach Meinung des Gesetzgebers zu lösen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls relevante Bestimmung von Art.