{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-19-37_2020-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10785", "Checksum": "3f966e08e04e72459e0256f4cff41072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 19 37", "2020 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.01.2020 4H 19 37 (2020 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Für Massnahmen gemäss Art. 61 StGB ist grundsätzlich auf das Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 abzustellen. 3.4.3. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass BGE 142 IV 105 zwar nicht direkt einschlägig, dennoch aber nicht völlig unbeachtlich ist. Aus der dort aufgezeigten grundsätzlichen Haltung des Bundesgerichts lassen sich Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen. Es wird dort, wie bereits erwähnt, die Meinung vertreten, dass jeglicher Freiheitsentzug nach rechtskräftiger und vollstreckbarer Anordnung einer Massnahme ungeachtet des konkreten Vollzugstitels sowie dessen konkrete Ausgestaltung auf die Dauer einer Massnahme anzurechnen ist. Dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts jedenfalls für den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Sache richtig. Es fällt auf, dass das Bundesgericht bei der Berechnung der Dauer einer Massnahme im Interesse des Betroffenen, der sich auf seine Freiheitsrechte beruft, eine grosszügige Betrachtungsweise favorisiert. Es zieht im letztgenannten Urteil überdies das Prinzip der Rechtsgleichheit heran, was auch im hier zu beurteilenden Fall beachtlich ist. Es ist nicht vertretbar, dass das kooperative Verhalten eines Beschuldigten und die Bereitschaft, sich nach Eröffnung eines Strafverfahrens möglichst schnell einer Behandlung zu unterziehen, Rechtsnachteile nach sich zieht. Wird bei der Berechnung der Dauer der Massnahme auf den Zeitpunkt deren Anordnung ohne Rücksicht auf einen vorzeitigen Vollzugsantritt abgestellt, führt dies zu einer Schlechterstellung derjenigen, welche sich freiwillig und möglichst früh einer Behandlung stellen. Dass der vorzeitige Antritt der Massnahme zumeist sinnvoll und zu fördern ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die vom Vollzugs- und Bewährungsdienst vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass sich die Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB um die Dauer des vorzeitigen Vollzugs verlängern würde. Auch Gründe der Praktikabilität, wie sie im fraglichen Urteil des Bundesgerichts hervorgehoben werden, stehen einer Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der Massnahme nicht entgegen. Es lässt sich in jedem Einzelfall klar nachvollziehen, ab welchem Zeitpunkt der Massnahmenunterworfene den vorzeitigen Vollzug angetreten hat und wann dieser durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden ist (so schon die Praxis des Kantonsgerichts gemäss seinem Urteil 4H 2017 3 vom 14.3.2017). 3.4.4. Zusammenfassend ist der vom Beschwerdeführer absolvierte vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer der Massnahme miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer befand sich vor und nach dem Sachurteil in einer Institution gemäss Art. 61 StGB und wurde dort adäquat behandelt. Dass dieser gemäss den ausführlichen Überlegungen der Vorinstanz, die gestützt auf überzeugende Erkenntnisse von psychiatrischen Sachverständigen erfolgten, nach wie vor einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB bedarf, mag zuzugestehen sein. Ein solches Szenario nahm der Gesetzgeber indessen mit der Befristung von Massnahmen generell in Kauf, was hinzunehmen ist. Mit der Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs war die Höchstdauer der angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung abgelaufen. 3.5. Das Kriminalgericht hat mit Urteil vom 4. April 2017 53 Tage Untersuchungs- bzw. Polizeihaft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Da bereits mit der Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Höchstdauer der angeordneten Massnahme zum Verfügungszeitpunkt überschritten war, muss die Frage der Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Polizeihaft hier nicht abschliessend beantwortet werden. Zur Klärung der Rechtslage ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts in der Untersuchungshaft (wie auch in der Sicherheitshaft) gerade nicht ein „mit der stationären Behandlung verbundener Freiheitsentzug“ zu sehen ist, wie Art. 61 Abs. 4 StGB in Übereinstimmung mit den gleichlautenden Bestimmungen für die Massnahmen gemäss Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4 StGB umschreibt. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Entsprechend wäre diese nicht auf die Höchstdauer der Massnahme anzurechnen. 3.6. Zu klären bleibt die Frage, ob der Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Institution oder derjenige der Anordnung bzw. der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft massgebend ist. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht diese Frage für den vorzeitigen Massnahmenvollzug bis anhin nicht entschieden. Das Kantonsgericht hält sich hier an die mehrfach bekräftigte grundsätzliche höchstrichterliche Haltung, abgesehen von besonderen Fällen wirke das Entscheiddatum fristauslösend (vgl. dazu insbesondere BGE 142 IV 105). (…) Rein rechnerisch bedeutet dies, dass die Höchstfrist der ab dem 4. April 2017 laufenden Massnahme nach Art. 61 StGB um die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs verkürzt wird. Der Unterbruch zufolge Flucht wäre demgegenüber zur Höchstdauer hinzuzurechnen. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gänzlich und unerlaubt entzogen, weshalb dieser Unterbruch der Massnahme bei der Fristberechnung nicht anzurechnen ist. Anders verhält es sich bei Umdispositionen im Rahmen des Zwecks der ursprünglich angeordneten Massnahme. Dass der Beschwerdeführer"}