{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-19-37_2020-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10785", "Checksum": "3f966e08e04e72459e0256f4cff41072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 19 37", "2020 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.01.2020 4H 19 37 (2020 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 17.01.2020 4H 19 37 (2020 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer vorzeitig angetretene Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 4 StGB anzurechnen. | Art. 61 Abs. 4 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 236 StPO. | Strafvollzug\n\n die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist (Art. 431 StPO), wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte (so auch die Interpretation gemäss BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und Heer, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018, S. 183). Mit Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 bekräftigte das Bundesgericht die erwähnte Meinung und hielt ergänzend fest, die Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug sowie die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs seien letztlich als strafprozessuale Freiheitsentzüge zu qualifizieren und somit gleichzustellen. Für die Berechnung der 5-Jahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erachtete das Bundesgericht solche Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils sowie nach Ablauf der seither laufenden fünfjährigen Dauer der Massnahme als unbeachtlich. Soweit diese die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigen würden, seien sie als Überhaft zu entschädigen (a.a.O. E. 2.2). Auch dieses Präjudiz betraf damit eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB und beinhaltete primär das Thema einer Entschädigung gemäss Art. 431 StPO. 3.4.2. Wie die Parteien richtig annehmen, ist im vorliegenden Verfahren vor allem auf das nachfolgend ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 abzustellen, welches Präjudiz nach Auffassung des Kantonsgerichts auch richtig ist, soweit es um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO geht. Hier bezog sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erstmals und bisher ausschliesslich auf befristete Massnahmen. Nach diesem Urteil soll bei der Berechnung der vierjährigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB die vor dem Anordnungsentscheid erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft mitzuberücksichtigen sein. Unter Hinweis auf BGE 141 IV 236 E. 3.6 ff. folgerte das Bundesgericht, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Massnahme anzurechnen. Das Bundesgericht nahm dabei in Kauf, dass die effektive Behandlungsdauer damit um die Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verkürzt und entsprechend das Bedürfnis nach Resozialisierung durch eine geeignete Behandlung unterlaufen wird (BGer-Urteil 6B_1203/2017 vom 1.11.2017 E. 4.1.4.; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; kritisch dazu: Heer, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018 S. 185; dies., Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, 2018, S. 61 f.). Auch bei diesem Urteil ging es um einen Täter, bei dem für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit ein Freispruch erging. Ob BGE 145 IV 65, wonach bei Massnahmen gemäss Art. 59 StGB bei der Berechnung der Fünfjahresfrist Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils keine Beachtung finden sollten, auch für befristete Massnahmen wegweisend ist, wurde bisher nicht abschliessend geklärt. Soweit das Bundesgericht diesen Entscheid damit begründet, mit Blick auf die fehlende zeitliche Limitierung von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sehe sich der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, wenn der Beginn auf die Rechtskraft des Anordnungsurteils festgelegt werde, kann dies für befristete Massnahmen gemäss Art. 61 StGB, wie sie hier vorliegt, keine Geltung haben. Auch die höchstrichterliche Begründung gemäss BGE 145 IV 65, dass sowohl bei der Erstanordnung wie auch bei der Verlängerung von Massnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs allenfalls insofern Beachtung finden könne, als die Massnahme nicht mehr für die volle mögliche Dauer angeordnet bzw. verlängert werde (BGE 145 IV 65 E. 2.2. m. Hinw. und E. 2.6.1), verfängt hier nicht. In BGE 145 IV 65 geht es zwar erneut ausdrücklich um Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. Für die Frage, ob nunmehr auch bei befristeten Massnahmen auf die aktuellste publizierte Rechtsprechung zur Berechnung von Massnahmen abzustellen ist, gilt es indessen in erster Linie Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht setzte sich im zitierten neusten Urteil umfassend mit seinem Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 auseinander (a.a.O. E. 2.3.3). Dies geschah in der Absicht, seine Praxis zu Art. 59 Abs. 4 StGB (Beginn der Massnahme aus der Unfreiheit heraus in jedem Fall mit Rechtskraft des Sachurteils) zu begründen. Es wäre dem Bundesgericht unbenommen gewesen, die Frage, ob an jenem früheren unpublizierten Urteil betreffend befristete Massnahmen festzuhalten sei, offen zu lassen. Stattdessen sprach es jenem Urteil sinngemäss volle Geltung zu, indem es eingehend darauf einging und dieses in keiner Weise infrage stellte. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass gemäss BGE 145 IV 65 ausdrücklich ein Unterschied zwischen Art. 59 Abs. 4 sowie Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB gemacht wurde. Das Bundesgericht folgerte, das frühere Urteil vom 1. November 2017 sei für Massnahmen gemäss Art. 59 StGB nicht einschlägig. Dies ist auch im Umkehrschluss anzunehmen. Für diese Differenzierung stand gemäss Bundesgericht die Feststellung im Vordergrund, dass Art. 59 Abs. 4 im Gegensatz zu Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB nicht die Höchstdauer von Massnahmen regle, sondern dass diese Bestimmung einzig Auskunft darüber gebe, innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über"}