{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-19-37_2020-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10785", "Checksum": "3f966e08e04e72459e0256f4cff41072"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 19 37", "2020 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.01.2020 4H 19 37 (2020 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Altersjahres des Täters aufzuheben (Art. 61 Abs. 4 StGB). Dies wurde vom Gesetzgeber so festgelegt ohne Klärung der Frage, wie die Berechnung der fraglichen Dauer einer Massnahme zu erfolgen hat. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien des Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit der Revision des AT StGB von 2007 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, wie dieses Problem nach Meinung des Gesetzgebers zu lösen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls relevante Bestimmung von Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) betreffend den vorzeitigen Vollzug von Massnahmen. Die Frage ist in der Lehre und Praxis umstritten und wird in erster Linie im Zusammenhang mit der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Fünfjahresfrist der stationären Massnahme diskutiert. Im Schrifttum wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, bei einem vorzeitigen Antritt der Massnahme sei nicht die Rechtskraft des Sachurteils, sondern der Beginn eines allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzugs für die Fristberechnung massgebend (Heer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N 129 f; Queloz/Munyankindi, in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 59 N 35; Heer, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018, S. 183; a.A. Trechsel/Pauen Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N 15). (…) 3.2. (…) 3.3. Die Frage, wann therapeutische Massnahmen beginnen bzw. wie deren Dauer zu berechnen ist, war lange Zeit höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesgericht äusserte sich zum Beginn von Massnahmen erstmals einlässlich in BGE 142 IV 105. In jenem Verfahren war zu prüfen, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in die Massnahmenvollzugsanstalt bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt werden dürfe. Für die Beantwortung dieser Frage sollte unerheblich sein, ob es sich um eine vom Gericht nach eigenem Ermessen beschränkte Massnahmendauer handelt oder ob die Massnahme für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet worden sei (BGE, a.a.O., E. 4.2). Das Bundesgericht sprach sich explizit für einen Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit Rechtskraft des Strafurteils aus (BGE, a.a.O., E. 5.7). Massgeblich sollte der Eintritt in die Einrichtung nur dann sein, wenn der Betroffene die Behandlung bzw. die Massnahme aus der Freiheit antrete (BGE, a.a.O., E. 4.2 in fine), was in der dem erwähnten Entscheid zugrundeliegenden Angelegenheit allerdings nicht der Fall war. Ob und inwiefern für den Fristenlauf die vor dem Sachurteil ausgestandene Sicherheitshaft oder ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen ist, liess das Bundesgericht im zitierten Urteil ausdrücklich offen (BGE, a.a.O., E. 4.1). In seiner Zusammenfassung schien es indessen dennoch davon auszugehen, dass Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils nicht relevant sein sollten. Es erwog unter Hinweis auf Praktikabilitätsgründe, die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB beginne in jedem Fall mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde (so auch die Interpretation dieser Textpassage durch das Bundesgericht in BGE 145 IV 65 E. 2.3.1). In BGE 142 IV 105 ging es in erster Linie darum, einer sog. Organisationshaft zwischen dem Sachurteil und einem möglichen Eintritt in eine Vollzugseinrichtung Einhalt zu gebieten. Demnach soll nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt berücksichtigt werden, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmenentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn wartet. Das Bundesgericht hob hervor, der Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmenunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmenentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt (BGE 142 IV 105 Regeste und E. 5.6; Heer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 129). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in BGE 145 IV 65 ausdrücklich, indem es festhielt, für den Fristenlauf sei auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde (E. 2.7.1). (…) 3.4. 3.4.1. Von der Frage nach dem Beginn der Massnahme zu unterscheiden ist die Problematik, ob Freiheitsentzüge vor einem Sachurteil in die Berechnung der Dauer von Massnahmen einzubeziehen sind. In BGE 141 IV 236 nahm das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und den Massnahmenzweck die Haltung ein, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich anzurechnen (BGE, a.a.O., E. 3). In diesem Urteil bezog sich das Bundesgericht ausschliesslich auf Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. Es betraf überdies nicht primär die Frage nach der Dauer von Massnahmen, sondern dieses Präjudiz ist in einem anderen Zusammenhang zu sehen. Zu klären war die Frage, ob ein Täter für"}