5.1.2, 122 V 19 E. 5a/bb; Rohner, a.a.O., N 480). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Strafvollzugskonkordate, nämlich die Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kantonen, und die konkreten Verhältnisse, insbesondere die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers, erscheint es vorliegend als folgerichtig, dass die Vollzugsbehörden an die Beschlüsse und Richtlinien entsprechend dem Zweck des Konkordats gebunden sind und diese konsequent zu vollziehen haben (vgl. LGVE 2005 III Nr. 14 E. 3).