2016, N 81-83 a.z.F.) und ebenfalls eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs bezwecken, können die Richtlinien des Konkordats zwar keine analoge Wirkung entfalten, sich aufgrund ihrer umfassenden Interessenwahrnehmung und gemeinsamen Ausgestaltung aber auf den Konsens und die Gunst sämtlicher Beteiligten stützen.