vgl. E. 2.4). Diese Ausformulierungen bezwecken alle die Anwendbarkeit der Richtlinien (Schärer, a.a.O., S. 53 f.). Die Richtlinien des Konkordats stossen somit aufgrund der Mitgestaltung aller betroffenen Kantone auf ein breites Interesse. Ungleich den Richtlinien und Weisungen, welche gestützt auf das Hierarchieprinzip von einer übergeordneten Behörde erlassen werden (sog. Verwaltungsverordnungen; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 81-83 a.z.