Die konkordatlichen Richtlinien werden von den Gerichten im Sinne einer Erkenntnisquelle als Auslegungs- und Orientierungshilfe herangezogen. Eine direkte, unmittelbare Rechtswirkung kann dieses sog. "Soft Law" auf diesem Wege zwar nicht entfalten, dennoch impliziert dessen Heranziehen eine zumindest mittelbare rechtliche Bindungswirkung. Wo die kantonale Strafvollzugsnorm den Regelungsgegenstand der Sachmaterie nicht oder nicht hinreichend regelt, finden sich zahlreiche Vorbehalte und Verweise auf die konkordatlichen Richtlinien (so auch im Kanton Luzern, siehe § 29 Abs. 3 JVV: "(…) gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats"; vgl. E. 2.4).