, in: SKZ 2012, S. 53). Die Rechtsnatur der Richtlinien ist umstritten (weiterführend Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Diss. Zürich 2016, N 474). Der aus vielen Sitzungen hervorgegangene und in den Richtlinien zusammengefasste Konsens unter den Akteuren der Praxis ist jedoch sehr breit abgestützt, weil die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie gemeinsam erarbeitet und beschlossen wurden. Die konkordatlichen Richtlinien werden von den Gerichten im Sinne einer Erkenntnisquelle als Auslegungs- und Orientierungshilfe herangezogen.