Ferner wurden die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen in den konkordatlichen Richtlinien und nicht in der Konkordatsvereinbarung selbst umschrieben. Aufgrund dieser unvollständigen materiellen Ausgestaltung der Konkordatsvereinbarung hat jedenfalls für das Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen stattgefunden. Die Konkordatskonferenz hat demzufolge hier keine Rechtsetzungsbefugnisse (Schärer, Konkordatliche Richtlinien: Blosse Gentlemen's Agreements oder verbindliches Strafvollzugsrecht?, in: SKZ 2012, S. 53).