Zur Erreichung dieses Zwecks ist die jeweilige Konkordatskonferenz befugt, Richtlinien zu erlassen. Die drei Konkordatsverträge sind mit Blick auf das Inkrafttreten der Revision des StGB von 2002 in den Jahren 2004 bis 2007 einer vollständigen Überarbeitung unterzogen worden (LGVE 2005 III Nr. 14 E. 3; Baechtold, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, in: KJS 2016, S. 66). Die Konkordatsvereinbarung wurde allerdings nicht in allen Kantonen dem fakultativen Referendum unterstellt. Ferner wurden die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen in den konkordatlichen Richtlinien und nicht in der Konkordatsvereinbarung selbst umschrieben.