Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs haben sich die Kantone in den Jahren 1956 bis 1963 mittels Konkordaten zu drei regionalen "Vollzugsgemeinschaften", den sog. Strafvollzugskonkordaten, zusammengeschlossen. Diese Konkordate dienen der Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kantonen (vgl. etwa die Präambel des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz). Zur Erreichung dieses Zwecks ist die jeweilige Konkordatskonferenz befugt, Richtlinien zu erlassen.