48 Abs. 4 BV sind die Kantone ermächtigt, Rechtsetzungsbefugnisse an interkantonale Organe zu übertragen. Vorausgesetzt wird dafür, dass der Vertrag nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt wird und die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. Gemäss Art. 48a Abs. 1 lit. a BV könnte überdies der Bund auf Antrag interessierter Kantone interkantonale Verträge betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug als allgemein verbindlich erklären. Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs haben sich die Kantone in den Jahren 1956 bis 1963 mittels Konkordaten zu drei regionalen "Vollzugsgemeinschaften", den sog. Strafvollzugskonkordaten, zusammengeschlossen.