3.1 Abs. 2). 2.5. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt gemäss Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) den Kantonen. Art. 48 BV sieht vor, dass die Kantone miteinander Verträge (sog. Konkordate) schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen können. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. Gestützt auf Art. 48 Abs. 4 BV sind die Kantone ermächtigt, Rechtsetzungsbefugnisse an interkantonale Organe zu übertragen.