Abs. 3 des genannten Artikels hält fest, dass Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben, weder zur externen Beschäftigung noch zum Arbeitsexternat, zum Wohn- und Arbeitsexternat oder zu EM-Backdoor zugelassen werden. Analoges ist mit Bezug auf das Arbeits- und Wohnexternat auch den Richtlinien des Ostschweizer Konkordats über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom 7. April 2006 zu entnehmen (Ziff. 3.1 Abs. 2).