Gemäss Art. 3 der Richtlinie kann das Arbeitsexternat bewilligt werden, wenn die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich als zuverlässig und absprachefähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz, in der Vollzugseinrichtung und in ihrer Wohnung einhält (Abs. 1). Abs. 3 des genannten Artikels hält fest, dass Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben, weder zur externen Beschäftigung noch zum Arbeitsexternat, zum Wohn- und Arbeitsexternat oder zu EM-Backdoor zugelassen werden.