Das Arbeitsexternat und das Wohn- und Arbeitsexternat sind Vorstufen der (bedingten) Entlassung. Sie dienen bei längerdauernden Freiheitsentzügen der schrittweisen Eingliederung der eingewiesenen Person und sind damit Teil der Vollzugsplanung. Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Bewährt sie sich im Arbeitsexternat, kann sie bei langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen und dabei nötigenfalls elektronisch überwacht werden (Abs. 2). Gemäss Art.