2017 (SSED 10.0; nachfolgend Richtlinie). In Art. 1 der Richtlinie ist festgehalten, dass die eingewiesene Person während des offenen Normalvollzugs bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ausserhalb der Vollzugsinstitution beschäftigt werden kann, wenn Betreuung und Kontrolle gewährleistet sind (sog. externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug). Sie bleibt während diesen Arbeitseinsätzen dem Vollzugsregime und der Disziplinargewalt der Vollzugsinstitution unterstellt und erhält ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes Arbeitsentgelt. Sie muss dem Einsatz zustimmen (Abs. 1). Das Arbeitsexternat und das Wohn- und Arbeitsexternat sind Vorstufen der (bedingten) Entlassung.