Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung (Abs. 2). 2.2. (…) 2.3. (…) 2.4. § 29 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; SRL Nr. 327) bestimmt, dass für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeitsexternats die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats gelten.