| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.1. Unter der Marginalie "Vollzug von Freiheitsstrafen / Arbeitsexternat und Wohnexternat" bestimmt Art. 77a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), dass die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen wird, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Abs. 1). Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.