{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-17-20_2018-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10690", "Checksum": "a7237e5e3e233d30f5b4998ad6531259"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 17 20", "2018 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2018 4H 17 20 (2018 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Arbeitsexternat gegeben sind, hat die Behörde nicht nur das kantonale Recht zu beachten, sondern bei der Rechtsfindung hilfsweise auch die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz heranzuziehen. | Art. 77a StGB. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:58", "Checksum": "c934a508cc888b0f21ea22c6a5e9d4b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 02.03.2018 4H 17 20 (2018 II Nr. 3)\nRegeste:\nBei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Arbeitsexternat gegeben sind, hat die Behörde nicht nur das kantonale Recht zu beachten, sondern bei der Rechtsfindung hilfsweise auch die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz heranzuziehen. | Art. 77a StGB. | Strafvollzug\n\n Konkordatsvereinbarung wurde allerdings nicht in allen Kantonen dem fakultativen Referendum unterstellt. Ferner wurden die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen in den konkordatlichen Richtlinien und nicht in der Konkordatsvereinbarung selbst umschrieben. Aufgrund dieser unvollständigen materiellen Ausgestaltung der Konkordatsvereinbarung hat jedenfalls für das Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen stattgefunden. Die Konkordatskonferenz hat demzufolge hier keine Rechtsetzungsbefugnisse (Schärer, Konkordatliche Richtlinien: Blosse Gentlemen's Agreements oder verbindliches Strafvollzugsrecht?, in: SKZ 2012, S. 53). Die Rechtsnatur der Richtlinien ist umstritten (weiterführend Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Diss. Zürich 2016, N 474). Der aus vielen Sitzungen hervorgegangene und in den Richtlinien zusammengefasste Konsens unter den Akteuren der Praxis ist jedoch sehr breit abgestützt, weil die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie gemeinsam erarbeitet und beschlossen wurden. Die konkordatlichen Richtlinien werden von den Gerichten im Sinne einer Erkenntnisquelle als Auslegungs- und Orientierungshilfe herangezogen. Eine direkte, unmittelbare Rechtswirkung kann dieses sog. \"Soft Law\" auf diesem Wege zwar nicht entfalten, dennoch impliziert dessen Heranziehen eine zumindest mittelbare rechtliche Bindungswirkung. Wo die kantonale Strafvollzugsnorm den Regelungsgegenstand der Sachmaterie nicht oder nicht hinreichend regelt, finden sich zahlreiche Vorbehalte und Verweise auf die konkordatlichen Richtlinien (so auch im Kanton Luzern, siehe § 29 Abs. 3 JVV: \"(…) gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats\"; vgl. E. 2.4). Diese Ausformulierungen bezwecken alle die Anwendbarkeit der Richtlinien (Schärer, a.a.O., S. 53 f.). Die Richtlinien des Konkordats stossen somit aufgrund der Mitgestaltung aller betroffenen Kantone auf ein breites Interesse. Ungleich den Richtlinien und Weisungen, welche gestützt auf das Hierarchieprinzip von einer übergeordneten Behörde erlassen werden (sog. Verwaltungsverordnungen; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 81-83 a.z.F.) und ebenfalls eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs bezwecken, können die Richtlinien des Konkordats zwar keine analoge Wirkung entfalten, sich aufgrund ihrer umfassenden Interessenwahrnehmung und gemeinsamen Ausgestaltung aber auf den Konsens und die Gunst sämtlicher Beteiligten stützen. Im Übrigen sind die Gerichte auch an Verwaltungsverordnungen im dargelegten Sinn nicht gebunden, berücksichtigen diese bei der Entscheidfindung allerdings, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wollen (BGE 132 IV 200 E. 5.1.2, 122 V 19 E. 5a/bb; Rohner, a.a.O., N 480). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Strafvollzugskonkordate, nämlich die Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kantonen, und die konkreten Verhältnisse, insbesondere die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers, erscheint es vorliegend als folgerichtig, dass die Vollzugsbehörden an die Beschlüsse und Richtlinien entsprechend dem Zweck des Konkordats gebunden sind und diese konsequent zu vollziehen haben (vgl. LGVE 2005 III Nr. 14 E. 3). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Arbeitsexternat gegeben sind, hat die Behörde somit nicht nur das kantonale Recht zu beachten, sondern bei der Rechtsfindung hilfsweise auch die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz heranzuziehen (vgl. LGVE 2005 III Nr. 14 E. 3). Dies umso mehr, als auch § 29 Abs. 3 JVV das Konkordat bzw. dessen Richtlinien – zumindest implizit – als verbindlich erklärt, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. |"}