439 Abs. 3 i.V. mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023 um eine Beschwerde handelt und das Bezirksgericht auf diese hätte eintreten müssen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen; das Bezirksgericht hat auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und auch neu über das UR-Gesuch zu entscheiden. |