Von daher ist im Zweifelsfall eine Eingabe, welche innert der angegebenen Rechtsmittelfrist des Einweisungsentscheids erfolgt, als Beschwerde zu behandeln. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die (allfällige) Abweisung des Entlassungsgesuchs (von einer nicht richterlichen Behörde) zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung des Verfahrens führt. Falls das Bezirksgericht mit der Feststellung "weitere Ausführungen macht er aber nicht" davon ausgehen sollte, die Beschwerde setze eine Begründung voraus, so ist darauf hinzuweisen, dass dies im Fall einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung nicht erforderlich ist (BGE 133 III 353; vgl. auch Art. 439 Abs. 3 i.V. mit Art.