Die Entlassung aus der Klinik kann eben auch auf dem Beschwerdeweg beantragt werden. In der Praxis ist nicht immer klar zu unterscheiden, ob es sich um ein Entlassungsgesuch oder um eine Beschwerde gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid handelt. Beide Wege können zur Entlassung führen. Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Von daher ist im Zweifelsfall eine Eingabe, welche innert der angegebenen Rechtsmittelfrist des Einweisungsentscheids erfolgt, als Beschwerde zu behandeln.