Hinzu kommt, dass die Eingabe beim für die Beschwerde zuständigen Bezirksgericht und nicht bei der Klinik eingereicht wurde. Der Rechtsmittelbelehrung auf der vorsorglichen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass gegen den Entscheid innert 10 Tagen beim Bezirksgericht Beschwerde erhoben werden könne. Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Beschwerde Gebrauch machen wollte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer schrieb, er sei zu entlassen. Die Entlassung aus der Klinik kann eben auch auf dem Beschwerdeweg beantragt werden.