Die Eingabe ist weder als Beschwerde noch als Entlassungsgesuch bezeichnet. Hingegen steht im Betreff fett gedruckt Beschwerdeführer (nach dessen Namen). Zudem ist in den Anträgen 1 und 2 ausdrücklich vom Beschwerdeführer die Rede. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine Beschwerde erheben und nicht ein Entlassungsgesuch stellen wollte. Hinzu kommt, dass die Eingabe beim für die Beschwerde zuständigen Bezirksgericht und nicht bei der Klinik eingereicht wurde.