Aus den Erwägungen: 2.2. Gegen Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene Person innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids das Bezirksgericht anrufen, welches am Ort der stationären Einrichtung zuständig ist (Art. 426 ff. ZGB, Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EGZGB). Über Entlassungsgesuche nach einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entscheidet hingegen die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB; § 41 Abs. 2 lit. b EGZGB). 2.3. Zu prüfen ist, wie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. April 2023 zu qualifizieren ist. Die Eingabe ist weder als Beschwerde noch als Entlassungsgesuch bezeichnet.