Das Bezirksgericht trat mit Urteil vom 18. April 2023 auf die Eingabe nicht ein, da es sich vom Wortlaut her um ein Entlassungsgesuch handle und auch keine weiteren Ausführungen gemacht würden, und überwies die Sache zur Erledigung an die ärztliche Leitung der Klinik. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, unverzüglich die Überprüfung der angefochtenen FU-Verfügung vorzunehmen. Aus den Erwägungen: