Der Beschwerdeführer wurde am 12. April 2023 mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 17. April 2023 (Postaufgabe) liess er durch seinen Rechtsvertreter beantragen, er sei zu entlassen. Das Bezirksgericht trat mit Urteil vom 18. April 2023 auf die Eingabe nicht ein, da es sich vom Wortlaut her um ein Entlassungsgesuch handle und auch keine weiteren Ausführungen gemacht würden, und überwies die Sache zur Erledigung an die ärztliche Leitung der Klinik.