Da die Beschwerdeführerin ihre grundsätzliche Zuständigkeit als subsidiär unterstützungspflichtiges Gemeinwesen nicht bestreitet, kommt die hier strittige Kostenregelung im Ergebnis der Festlegung der definitiven Zahlungspflicht gleich. Indem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zur Zahlung der Mandatsführungskosten im Betrag von Fr. 13'558.60 verpflichtet wird, verfügt sie − gleich wie die allfällig belastete betroffene Person − über ein eigenes schutzwürdiges Interesse (zumindest tatsächlicher Natur) an der Überprüfung der Kostenregelung (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PQ130038-O/U vom 21.1.2014 E. 2.6).