Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2), kommt vorliegend eine Überbindung der Kosten an die betroffene Person oder an den vom kantonalen Recht bestimmten Kostenträger in Betracht. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens bejaht und diesem die Mandatsführungskosten im Betrag von Fr. 13'558.60 förmlich überbunden. Da die Beschwerdeführerin ihre grundsätzliche Zuständigkeit als subsidiär unterstützungspflichtiges Gemeinwesen nicht bestreitet, kommt die hier strittige Kostenregelung im Ergebnis der Festlegung der definitiven Zahlungspflicht gleich.