Die erste Legitimationsvoraussetzung, die formelle Beschwer der Gemeinde (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG), ist vorliegend insofern erfüllt, als die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren gar nie begrüsst wurde und damit keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhalten hatte. Für die materielle Beschwer ist von § 129 Abs. 1 lit. b und c VRG auszugehen. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2), kommt vorliegend eine Überbindung der Kosten an die betroffene Person oder an den vom kantonalen Recht bestimmten Kostenträger in Betracht.