Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Massgebend ist stets, ob die beschwerdeführende Partei durch die Gutheissung ihrer Anträge einen (rechtlichen oder faktischen) Vorteil erlangen bzw. einen entsprechenden Nachteil abwenden kann, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 499 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_444/2015 vom 14.3.2016 E. 2.4; LGVE 2009 II Nr. 15 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 109 vom 11.10.2022 E. 2.1). 1.3.2. Die Beschwerdeberechtigung gemäss § 129 Abs. 1 VRG entspricht jener von Art.