Die besagte Bestimmung regelt die Beschwerdebefugnis grundsätzlich abschliessend (vgl. BGer-Urteile 5A_101/2023 vom 9.6.2023 E. 3.1, 5A_765/2015 vom 23.11.2015 E. 2.2.3, 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4-6). Nachdem vorliegend nicht die Anordnung einer Massnahme durch die KESB, sondern die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin angefochten ist, ist zu prüfen, ob Letztere ihre Beschwerdelegitimation auf das kantonale Recht stützen kann. Im kantonalen Recht ist gemäss § 129 Abs. 1 VRG zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit.