Diese Unterscheidung vorzunehmen, fällt − wie in E. 1.2.1 dargelegt − in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welcher diesbezüglich Verfügungskompetenz zukommt (vgl. LGVE 2020 II Nr. 5 E. 1.5.1). Da die Vorinstanz somit befugt ist, verbindlich darüber zu befinden, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zahlungspflichtig ist, liegt in Bezug auf den Streitgegenstand ein Entscheid im Sinn von § 4 VRG vor, der − vorbehältlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen − mit Beschwerde anfechtbar ist. 1.3. 1.3.1.