Im hier zu beurteilenden Fall steht die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht in Frage. Vielmehr ist strittig, ob ein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorliegt, mit anderen Worten, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für die Mandatsentschädigung aufzukommen hat. Diese Unterscheidung vorzunehmen, fällt − wie in E. 1.2.1 dargelegt − in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welcher diesbezüglich Verfügungskompetenz zukommt (vgl. LGVE 2020 II Nr. 5 E. 1.5.1).