Gemeinden zu erfolgen. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kommt diesbezüglich keine Verfügungskompetenz zu. Sie kann einzig innerkantonal den Finanzierungsprozess in Gang setzen, indem sie das Gemeinwesen bezeichnet, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist (LGVE 2020 II Nr. 5). 1.2.2. Im hier zu beurteilenden Fall steht die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht in Frage.