Wie das Kantonsgericht bereits in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob − in Anwendung der massgebenden kantonalen Bestimmungen − die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. Ist strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit in Anwendung des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens durch die