1.2. 1.2.1. Wie das Kantonsgericht bereits in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob − in Anwendung der massgebenden kantonalen Bestimmungen − die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat.