Einer näheren Betrachtung bedarf daher vorliegend, ob der Entscheid der KESB B.________ in Bezug auf den Streitgegenstand eine verbindliche und damit anfechtbare Verfügung darstellt (vgl. nachstehend E. 1.2) und ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (vgl. nachstehend E. 1.3). 1.2. 1.2.1.