§ 156 VRG). Bei der damit verbundenen unbeschränkten Überprüfung (vgl. Überschrift zu §§ 156 ff. VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 VRG). 1.1.5. Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid und damit das Eintreten auf eine Rechtsvorkehr gegeben sind. Zu diesen Sachurteilsvoraussetzungen gehören namentlich das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und die Befugnis zur Rechtsvorkehr. Einer näheren Betrachtung bedarf daher vorliegend, ob der Entscheid der KESB B.___