− anhand der Regelung von § 21 VKES. Im Streit steht somit die Anwendung von kantonalem Recht, weshalb auch der Rechtsschutz nach kantonalem Recht zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist somit insbesondere die Regelung der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung. 1.1.4. Nach § 53 Abs. 1 EGZGB in Verbindung mit § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) ist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dabei steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 53 Abs. 1 EGZGB i.V.m. § 156 VRG).