1.1.3. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin oder die betroffene Person die Mandatsführungskosten zahlen muss. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre grundsätzliche Zuständigkeit als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht, macht jedoch geltend, dass die Betroffene über Vermögen verfüge und daher kein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorliege. Diese Frage entscheidet sich − wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2) − anhand der Regelung von § 21 VKES.