___) überbunden hat. 1.1.2. Das Bundesrecht sieht vor, dass ein Beistand/eine Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen obliegt es den Kantonen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB).