Letztere erhob gegen diesen Entscheid im Kostenpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1.1. 1.1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der KESB B.________ vom 26. Oktober 2022, mit welchem die Behörde insbesondere die Berichte samt Rechnungslegung des Beistands genehmigt und über die Kostenfolgen entschieden hat, indem sie die Mandatsführungskosten auf den Betrag von Fr. 13'558.60 festgesetzt und förmlich dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen (Gemeinde C.________) überbunden hat.