| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zum Sachverhalt: Nach Aufhebung der für A.________ bestehenden Beistandschaft hatte die KESB B.________ im Rahmen der Berichtsprüfung noch über die Festsetzung und Verlegung der Mandatsführungskosten zu entscheiden. Aufgrund der Vermögenssituation von A.________ kam die KESB B.________ zum Schluss, dass ein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichti-gen Gemeinwesens vorliegt und überband die Mandatsführungskosten der Gemeinde C.________. Letztere erhob gegen diesen Entscheid im Kostenpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.