{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-22-90_2023-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11005", "Checksum": "c95d2cff8b8d82364d481a972a7dc39e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 22 90", "2023 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.09.2023 3H 22 90 (2023 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt. | Art. 404 ZGB; § 38 EGZGB, § 57 EGZGB; § 4 VRG, § 129 VRG; § 21 VKES. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:29", "Checksum": "17daf8caa0a901e13376f517692d92b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.09.2023 3H 22 90 (2023 II Nr. 12)\nRegeste:\nEin Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt. | Art. 404 ZGB; § 38 EGZGB, § 57 EGZGB; § 4 VRG, § 129 VRG; § 21 VKES. | Familienrecht\n\n unterstützungspflichtiges Gemeinwesen nicht bestreitet, kommt die hier strittige Kostenregelung im Ergebnis der Festlegung der definitiven Zahlungspflicht gleich. Indem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zur Zahlung der Mandatsführungskosten im Betrag von Fr. 13'558.60 verpflichtet wird, verfügt sie − gleich wie die allfällig belastete betroffene Person − über ein eigenes schutzwürdiges Interesse (zumindest tatsächlicher Natur) an der Überprüfung der Kostenregelung (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PQ130038-O/U vom 21.1.2014 E. 2.6). Die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Folglich ist auch ihre Beschwerdelegitimation anzuerkennen. |"}