{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-22-90_2023-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11005", "Checksum": "c95d2cff8b8d82364d481a972a7dc39e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 22 90", "2023 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.09.2023 3H 22 90 (2023 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt. | Art. 404 ZGB; § 38 EGZGB, § 57 EGZGB; § 4 VRG, § 129 VRG; § 21 VKES. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:29", "Checksum": "17daf8caa0a901e13376f517692d92b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.09.2023 3H 22 90 (2023 II Nr. 12)\nRegeste:\nEin Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt. | Art. 404 ZGB; § 38 EGZGB, § 57 EGZGB; § 4 VRG, § 129 VRG; § 21 VKES. | Familienrecht\n\n aufzukommen hat, bis die Zuständigkeit geklärt ist (LGVE 2020 II Nr. 5). 1.2.2. Im hier zu beurteilenden Fall steht die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht in Frage. Vielmehr ist strittig, ob ein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorliegt, mit anderen Worten, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für die Mandatsentschädigung aufzukommen hat. Diese Unterscheidung vorzunehmen, fällt − wie in E. 1.2.1 dargelegt − in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welcher diesbezüglich Verfügungskompetenz zukommt (vgl. LGVE 2020 II Nr. 5 E. 1.5.1). Da die Vorinstanz somit befugt ist, verbindlich darüber zu befinden, ob die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zahlungspflichtig ist, liegt in Bezug auf den Streitgegenstand ein Entscheid im Sinn von § 4 VRG vor, der − vorbehältlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen − mit Beschwerde anfechtbar ist. 1.3. 1.3.1. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem durch die Massnahmekosten betroffenen Gemeinwesen (jedenfalls hinsichtlich einer rechtlichen Überprüfung der Massnahme) gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB keine Beschwerdelegitimation zukommt (vgl. Affolter/Vogel, Berner Komm., Bern 2016, Art. 314 ZGB N 153 und N 157; Steck, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 450 N 19 und N 19b). Die besagte Bestimmung regelt die Beschwerdebefugnis grundsätzlich abschliessend (vgl. BGer-Urteile 5A_101/2023 vom 9.6.2023 E. 3.1, 5A_765/2015 vom 23.11.2015 E. 2.2.3, 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4-6). Nachdem vorliegend nicht die Anordnung einer Massnahme durch die KESB, sondern die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin angefochten ist, ist zu prüfen, ob Letztere ihre Beschwerdelegitimation auf das kantonale Recht stützen kann. Im kantonalen Recht ist gemäss § 129 Abs. 1 VRG zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Massgebend ist stets, ob die beschwerdeführende Partei durch die Gutheissung ihrer Anträge einen (rechtlichen oder faktischen) Vorteil erlangen bzw. einen entsprechenden Nachteil abwenden kann, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 499 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_444/2015 vom 14.3.2016 E. 2.4; LGVE 2009 II Nr. 15 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 109 vom 11.10.2022 E. 2.1). 1.3.2. Die Beschwerdeberechtigung gemäss § 129 Abs. 1 VRG entspricht jener von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sowie Art. 89 Abs. 1 BGG, weshalb die Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beigezogen werden kann (BGE 141 III 353 E. 5.2, 140 III 644 E. 3.2, 141 II 161 E. 2.1). Wie Art. 89 Abs. 1 BGG ist Art. 76 Abs. 1 BGG in erster Linie auf Personen des Privatrechts zugeschnitten. Doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf berufen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdeberechtigung im Rahmen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 141 III 353 E. 5.2). 1.3.3. Die erste Legitimationsvoraussetzung, die formelle Beschwer der Gemeinde (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG), ist vorliegend insofern erfüllt, als die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren gar nie begrüsst wurde und damit keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhalten hatte. Für die materielle Beschwer ist von § 129 Abs. 1 lit. b und c VRG auszugehen. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2), kommt vorliegend eine Überbindung der Kosten an die betroffene Person oder an den vom kantonalen Recht bestimmten Kostenträger in Betracht. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens bejaht und diesem die Mandatsführungskosten im Betrag von Fr. 13'558.60 förmlich überbunden. Da die Beschwerdeführerin ihre grundsätzliche Zuständigkeit als subsidiär"}